§ 9 Sbg. PKVG

Sbg. PKVG - Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

 

§ 9

 

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinn des S.BG 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension oder vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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