§ 9 Sbg. PGG

Sbg. PGG - Salzburger Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Befugnisse der Aufsichtsorgane

 

§ 9

 

(1) Die Aufsichtsorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (z.B. dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse befugt, Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, 2 Z. 2, Abs. 3 und 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Fahrzeug ohne den in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegten Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Durchsetzung der Gebührenpflicht aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Aufsichtsorgane technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. An jeder zum Lenkersitz Zugang gewährenden Tür oder, wenn es dort nicht möglich ist, an einem sonst geeigneten Teil des Fahrzeuges ist eine Verständigung für den Lenker anzubringen, daß das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht. Sie soll auch die zur Abgabeneinhebung zuständige Behörde nennen.

(4) Die Sperre gemäß Abs 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn

1.

bei Verwaltungsübertretungen außerhalb der Stadt Salzburg die Parkgebühr samt dem Erhöhungsbetrag gemäß § 3 Abs 4 erster Satz entrichtet oder eine Sicherheit gemäß Abs 2 geleistet worden ist;

2.

in der Stadt Salzburg die in einer allfälligen Organstrafverfügung verhängte Strafe (§ 12 Abs 5) entrichtet oder eine Sicherheit gemäß Abs 2 geleistet worden ist.

(5) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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