Dienstabzeichen, Dienstausweis, Register
(1) Die Behörde hat dem Überwachungsorgan ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Überwachungsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(2) Dienstabzeichen und Dienstausweis haben die Aufschrift "Parkgebühren-Überwachungsorgan" und den Namen der Gemeinde zu enthalten. Das Dienstabzeichen ist mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer zu versehen. Der Dienstausweis muß folgendes beeinhalten: Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, Wohnort und ein Lichtbild des Überwachungsorganes, die Nummer seines Dienstabzeichens, Name der Gemeinde, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des Organes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild, die Befugnis gemäß § 9 Abs. 1. In den Dienstausweis können Hinweise über sonstige, dem Organ eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.
(3) Die Behörde hat über die bestellten Überwachungsorgane ein Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnort, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Überwachungsorganes u.dgl.) fortlaufend zu führen. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht nehmen.
(4) Das Überwachungsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der Umstände mitzuteilen, die für die Bestellung maßgeblich waren. Gleichzeitig mit der Meldung ist der Dienstausweis vorzulegen, wenn die Änderung dort eingetragene Umstände betrifft. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Ende des Amtes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Behörde abzugeben.
0 Kommentare zu § 6 Sbg. PGG