§ 4 Sbg. PGG

Sbg. PGG - Salzburger Parkgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Überwachung der Abgabenentrichtung, Aufsichtsorgane

 

§ 4

 

(1) Die Einhaltung der Abgabepflicht wird durch Aufsichtsorgane überwacht. Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper und

2.

besonders bestellte Überwachungsorgane.

(2) Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper haben in Ausübung ihres Amtes als Aufsichtsorgan erkennbar zu sein und einen Dienstausweis mit sich zu führen. Dieser ist bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

In Kraft seit 01.07.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. PGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. PGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. PGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. PGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. PGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. PGG
§ 5 Sbg. PGG