Überwachung der Abgabenentrichtung, Aufsichtsorgane
(1) Die Einhaltung der Abgabepflicht wird durch Aufsichtsorgane überwacht. Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | die Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper und | |||||||||
2. | besonders bestellte Überwachungsorgane. |
(2) Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper haben in Ausübung ihres Amtes als Aufsichtsorgan erkennbar zu sein und einen Dienstausweis mit sich zu führen. Dieser ist bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
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