Bestellung von Überwachungsorganen
(1) Überwachungsorgane werden vom Bürgermeister der Gemeinde, in den folgenden Absätzen und den §§ 6 bis 8 kurz Behörde genannt, bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen; auf die Weiterbestellung finden die Abs. 5 und 6 keine Anwendung.
(2) Es können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und
1. | die erforderliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
2. | mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen. | |||||||||
Die Bestellung liegt im freien Ermessen der Behörde. |
(3) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(4) Eine Person ist als vertrauenswürdig anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von ihren Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(5) Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z. 2 hat sich die Behörde nach einer Schulung durch eine eingehende Befragung zu überzeugen.
(6) Die Überwachungsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
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