Entrichtung der Parkgebühr
(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Die Parkgebühr ist zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges fällig.
(2) Die Parkgebühr ist nach der Festlegung in der Verordnung über die Abgabenausschreibung entweder entsprechend der tatsächlichen Abstelldauer oder in einem Bauschbetrag zu entrichten. Bei der Entrichtung entsprechend der tatsächlichen Abstelldauer kann festgelegt werden, daß die Parkgebühr aufgerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag oder für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgelegten Höhe zu entrichten ist. Mit der Aufrundung auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag kann verbunden werden, daß die Parkgebühr für die erste auch nur angefangene halbe Stunde unabhängig von der Abstelldauer in voller Höhe zu entrichten ist.
(3) Die Lenker der Fahrzeuge haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
(4) Wird die Parkgebühr nicht oder nicht zur Gänze auf die in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegte Weise entrichtet, hat der Lenker des Fahrzeuges aus Anlaß einer aus diesem Grund erfolgenden Beanstandung durch ein Aufsichtsorgan (§ 4) die Parkgebühr sowie den festgelegten Erhöhungsbetrag zu leisten. Ist keine solche Beanstandung erfolgt oder die Parkgebühr und der Erhöhungsbetrag nicht geleistet worden, ist die Parkgebühr bzw. der fehlende Restbetrag sowie der festgelegte Einhebungszuschlag dem Lenker vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben. Solange nicht anderes nachgewiesen wird, gilt bei der nachträglichen Einhebung die Vermutung, daß das Abstellen zwei Stunden oder in Kurzparkzonen die hiefür festgelegte Höchstdauer gewährt hat. In keinem Fall darf die vermutete Abstelldauer aber länger sein, als die Zeit ab dem in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegten Beginn der Abgabepflicht oder ab dem Beginn der Beschränkung des Abstellens. In der Stadt Salzburg unterbleibt eine nachträgliche Gebühreneinhebung, wenn wegen der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr ein Strafverfahren anhängig oder eine Bestrafung erfolgt ist.
(5) Die Abgabenbehörde sowie die Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 zuständig ist, können Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskunft hat der Zulassungsbesitzer oder im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung dafür zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, so haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, die dann die Auskunftspflicht trifft. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
(6) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, haftet neben dem Lenker des Fahrzeuges zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Parkgebühr und des Einhebungszuschlages, wenn der Lenker des Fahrzeuges eine Person war, die sich nicht oder nur vorübergehend im Inland aufhält.
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