Ende des Amtes
(1) Die Bestellung des Überwachungsorganes endet durch den jederzeit möglichen Verzicht des Organes, die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Behörde oder den Ablauf einer allfällig festgelegten Bestellungsdauer.
(2) Ein Überwachungsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist oder wenn es schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
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