Ausübung des Amtes
(1) Die Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2) Die Überwachungsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegen jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
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