§ 7 Sbg. LZBZ

Sbg. LZBZ - Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Betriebsübergang

 

§ 7

 

(1) Geht ein Betrieb von einem Veräußerer auf das Land oder die SALK über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land bzw die SALK über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete im Sinn des § 1 L-VBG. Der 2. und 3. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes findet für die Begründung dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung.

 

(2) Abs 1 gilt nicht:

 

1.

für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit;

2.

im Fall des Konkurses des Veräußerers;

3.

bei der Übertragung von Aufgaben im Zug einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere;

4.

bei einem Betriebsübergang von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf das Land bzw die SALK (§ 9a Abs 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG) und bei einem Betriebsübergang von der Stadtgemeinde Salzburg auf das Land bzw die SALK.

 

(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von den für Landesvertragsbedienstete geltenden Bestimmungen zum Vorteil der betroffenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 71 L-VBG getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.

 

(4) Geht ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber über, bleibt die Stellung des Landes als Dienstgeber der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Betrieb zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Ist der Erwerber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, findet § 9a Abs 1 Gem-VBG keine Anwendung.

 

(5) Das Land hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Landesbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:

1.

den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs;

2.

den Grund für den Übergang;

3.

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Landesbediensteten;

4.

die für die Landesbediensteten in Aussicht genommenen Maßnahmen, zB eine allfällige Dienstzuweisung von Bediensteten an den Erwerber des Betriebes.

Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, sind diese Informationen allen betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu übermitteln.

 

(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 3a L-BG oder § 66 L-VBG.

 

(7) Landesvertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund des Betriebsübergangs innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Landesvertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer gemäß § 66 Abs 2 Z 2, 4, 5 oder 7 bis 9 L-VBG erfolgten Dienstgeberkündigung zu.

 

(8) Landesbeamtinnen und -beamte sind berechtigt, bei Vorliegen der im Abs 7 genannten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis nach § 4f L-BG zu erklären. Abweichend von § 119 Abs 2 Z 2 L-BG gebührt den betroffenen Landesbeamtinnen bzw -beamten für diesen Fall eine Abfertigung in der sich aus § 120 Abs 2 L-BG ergebenden Höhe.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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