§ 2 Sbg. LZBZ

Sbg. LZBZ - Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG);

2.

Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger;

3.

Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein;

4.

Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2);

5.

Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG;

6.

Erwerber: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die einen Betrieb übernimmt. Natürliche Personen können keine Erwerber im Sinn des Gesetzes sein;

7.

Veräußerer: ein Rechtsträger, der einen Betrieb überträgt.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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