Regelungsgegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung; | |||||||||
2. | die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Betriebes des Landes oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) auf einen anderen Inhaber oder von einem anderen Inhaber auf das Land oder die SALK. |
(2) Durch dieses Gesetz wird das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nicht berührt.
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