(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und
1. | Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen; | |||||||||
2. | ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs. 4); | |||||||||
3. | auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten die Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder | |||||||||
4. | die Zuweisung auf Grund von Kooperationen mit Krankenanstalten anderer Rechtsträger notwendig ist; oder | |||||||||
5. | die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen. |
(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.
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