Diensthoheit und Weisungsbefugnis
(1) Die Diensthoheit über die zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (§ 6 Abs 1) festzulegen.
(2) Während der Dauer der Zuweisung unterliegen die zugewiesenen Landesbediensteten den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Beschäftigers.
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