§ 8 Sbg. LRG 1993 § 8

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Neben der Besorgung der laufenden Gebarungskontrolle kann der Landesrechnungshof zu Sonderprüfungen im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben (§ 6 Abs 1) herangezogen werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs 1 lit a bis f ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag beschließt sowie wenn es zumindest ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder der mit der Finanzkontrolle betraute Ausschuß des Landtages verlangen (Auftrag). Einen solchen Auftrag kann weiter jede Landtagspartei, die ein Viertel der Mitglieder des Landtages nicht erreicht, einmal im Kalenderjahr stellen. Außerdem ist eine Sonderprüfung auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung durchzuführen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Ein Auftrag (Ersuchen) kann jeweils nur vom Auftraggeber (Ersuchenden) zurückgenommen werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung der Gebarung von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, Stiftung, Fonds, Anstalten und Unternehmungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit h und i solcher Gemeinden sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von solchen Gemeinden ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Landesregierung verlangt. Solche Ersuchen sind nur zulässig, wenn es sich um Gemeinden handelt, die im Vergleich mit anderen Gemeinden eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen aufweisen. Der Landtag und die Landesregierung können in jedem Kalenderjahr jeweils nur zwei solche Ersuchen stellen. Von solchen Ersuchen der Landesregierung und von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch die Landesregierung Mitteilung zu machen.

(4) Eine Sonderprüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und der Gemeindeverbände sowie der Stiftungen, Fonds, Anstalten sowie Unternehmungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit h und i solcher Gemeinden oder von Gemeindeverbänden ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn die Landesregierung in Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften darum ersucht. Dabei gilt der Landesrechnungshof als eine Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden usw und nicht als Organ des Landtages gemäß § 1 Abs 2. Von solchen Ersuchen sowie von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch die Landesregierung Mitteilung zu machen.

(5) Eine Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände und der Kurfonds sowie der Geschäftsführung der gemeinnützigen Bauvereinigungen ist vom Landesrechnungshof ausschließlich auf Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. Bei Durchführung solcher Ersuchen gilt der Landesrechnungshof als eine Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung bzw Geschäftsführung der genannten Rechtsträger (einschließlich ihrer Unternehmungen und Einrichtungen) für die Ausübung der Aufsicht nach den im § 6 Abs 1 lit l und m verwiesenen Bestimmungen und nicht als Organ des Landtages gemäß § 1 Abs 2. Von solchen Ersuchen sowie von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch den Auftraggeber Mitteilung zu machen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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