§ 3 Sbg. LRG 1993

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Direktor des Landesrechnungshofes

 

§ 3

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Vor der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten des Landtages und eine Anhörung durch den mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuß des Landtages zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Direktor des Landesrechnungshofes ist, daß der Betreffende

a)

die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b)

zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist,

c)

keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört und

d)

weder Mitglied der Landesregierung noch einer Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg Mitglied des Stadtsenates) ist oder in den letzten vier Jahren war.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor Antritt seines Amtes dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu leisten. Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Amtsperiode des Direktors des Landesrechnungshofes beträgt 12 Jahre. Eine Wiederbestellung ist nicht zulässig. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes

-

mit dem Verzicht auf die weitere Ausübung des Amtes, der an den Präsidenten des Landtages zu richten ist,

-

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 lit. b bis d,

-

mit der Abberufung durch Beschluß des Landtages, für den eine Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, oder

-

mit einem auf Verlust des Amtes lautenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

(5) Der Direktor des Landesrechnungshofes darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufes. Der Direktor ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofes als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Er leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten.

(6) Der Direktor des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

(7) Der Direktor des Landesrechnungshofes bestimmt für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter. Er hat die dafür vorgesehene Person dem Landtag vorausgehend zur Kenntnis zu bringen. Diese Person übt die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes auch aus, wenn dessen Stelle unbesetzt ist.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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