Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LRG 1993

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

Sbg. LRG 1993
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Stand der Gesetzesgebung: 28.04.2019
Gesetz vom 16. Dezember 1992 über die Einrichtung eines Landesrechnungshofes (Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993)
StF: LGBl Nr 35/1993 (Blg LT 10. GP: IA 191, 4. Sess; AB 219, 5. Sess)

§ 1 Sbg. LRG 1993


1. Abschnitt

 

Landesrechnungshof

 

§ 1

 

(1) Für die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gebarungsprüfung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger ist der Salzburger Landesrechnungshof eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, ein Organ des Landtages und bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.

(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Salzburger Landtages. Er wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten.

§ 2 Sbg. LRG 1993


Organisation des Landesrechnungshofes

 

§ 2

 

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor des Landesrechnungshofes und den für eine wirksame Aufgabenbesorgung erforderlichen Prüfern und weiteren Bediensteten.

(2) Die räumlichen Erfordernisse sind dem Landesrechnungshof entsprechend der sonstigen sachlichen Ausstattung und entsprechend dem Personalstand, die sachlichen Erfordernisse im Rahmen der im Landesvoranschlag für den Landesrechnungshof vorgesehenen Ansätze von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat dem Landtag bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben und eine Übersicht über die diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren zu geben. Diese sind in dem mit den Angelegenheiten der Finanzkontrolle betrauten Ausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.

§ 3 Sbg. LRG 1993


Direktor des Landesrechnungshofes

 

§ 3

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Vor der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten des Landtages und eine Anhörung durch den mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuß des Landtages zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Direktor des Landesrechnungshofes ist, daß der Betreffende

a)

die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b)

zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist,

c)

keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört und

d)

weder Mitglied der Landesregierung noch einer Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg Mitglied des Stadtsenates) ist oder in den letzten vier Jahren war.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor Antritt seines Amtes dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu leisten. Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Amtsperiode des Direktors des Landesrechnungshofes beträgt 12 Jahre. Eine Wiederbestellung ist nicht zulässig. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes

-

mit dem Verzicht auf die weitere Ausübung des Amtes, der an den Präsidenten des Landtages zu richten ist,

-

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 lit. b bis d,

-

mit der Abberufung durch Beschluß des Landtages, für den eine Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, oder

-

mit einem auf Verlust des Amtes lautenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

(5) Der Direktor des Landesrechnungshofes darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufes. Der Direktor ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofes als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Er leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten.

(6) Der Direktor des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

(7) Der Direktor des Landesrechnungshofes bestimmt für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter. Er hat die dafür vorgesehene Person dem Landtag vorausgehend zur Kenntnis zu bringen. Diese Person übt die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes auch aus, wenn dessen Stelle unbesetzt ist.

§ 4 Sbg. LRG 1993 § 4


(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofes ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der diesbezüglich vom Landtag jährlich aufgestellt wird. Die Planstellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung der BewerberInnen möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landesrechnungshof obliegt dem Direktor des Landesrechnungshofes. Desgleichen übt der Direktor die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus. Der Direktor des Landesrechnungshofes kann jedoch das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.

§ 5 Sbg. LRG 1993


Geschäftsordnung

 

§ 5

 

Die Organisation des Landesrechnungshofes, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Prüfberichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit, die Befugnisse der Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landesrechnungshofes zu erlassen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 6 Sbg. LRG 1993 § 6


(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;

c)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;

g)

die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

h)

die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;

i)

die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

j)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;

k)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

l)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);

m)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.

(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

§ 7 Sbg. LRG 1993 § 7


(1) Soweit nicht besonderes bestimmt ist, ist die Überprüfung der Gebarung dahingehend auszuüben, daß die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. In Ausübung dieser Kontrolle sind die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

(2) Die laufende Kontrolle kann die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teilgebiete erfassen; sie kann, soweit dies ein verläßliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen (§ 8 Abs 2 bis 4) ist für die Kontrolle der Auftrag bzw. das Ersuchen maßgebend.

(3) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(4) Für die Besorgung der laufenden Aufgaben des Landesrechnungshofes hat der Direktor jährlich ein Prüfungsprogramm festzulegen. Es ist dem Landtag zuzuleiten. Das Prüfungsprogramm hat auf Sonderprüfungen, die auf Auftrag des Landtages durchzuführen sein werden, Rücksicht zu nehmen. In das Prüfungsprogramm sind nicht mehr als zwei Prüfungen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j aufzunehmen. Für die Festlegung der Prüfungsprogramme in Bezug auf die Gebarungskontrolle gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j hat der Direktor des Landesrechnungshofs unter Einbindung der Landesregierung und der Gemeindeinteressenvertretungen nähere Kriterien in einer Richtlinie zusammenzufassen.

(5) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes ist zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit der des Rechnungshofes und bei Gebarungskontrollen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j, für die kein Verlangen gemäß § 8 Abs 3 vorliegt, mit der Aufsicht der Landesregierung abzustimmen. Ebenso ist auf die Tätigkeit der Kontrolleinrichtungen der Gemeinden (Kontrollämter, Überprüfungsausschüsse) Bedacht zu nehmen. Berichte des Rechnungshofes an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages dem Landesrechnungshof zuzuleiten.

§ 8 Sbg. LRG 1993 § 8


(1) Neben der Besorgung der laufenden Gebarungskontrolle kann der Landesrechnungshof zu Sonderprüfungen im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben (§ 6 Abs 1) herangezogen werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs 1 lit a bis f ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag beschließt sowie wenn es zumindest ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder der mit der Finanzkontrolle betraute Ausschuß des Landtages verlangen (Auftrag). Einen solchen Auftrag kann weiter jede Landtagspartei, die ein Viertel der Mitglieder des Landtages nicht erreicht, einmal im Kalenderjahr stellen. Außerdem ist eine Sonderprüfung auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung durchzuführen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Ein Auftrag (Ersuchen) kann jeweils nur vom Auftraggeber (Ersuchenden) zurückgenommen werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung der Gebarung von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, Stiftung, Fonds, Anstalten und Unternehmungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit h und i solcher Gemeinden sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von solchen Gemeinden ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Landesregierung verlangt. Solche Ersuchen sind nur zulässig, wenn es sich um Gemeinden handelt, die im Vergleich mit anderen Gemeinden eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen aufweisen. Der Landtag und die Landesregierung können in jedem Kalenderjahr jeweils nur zwei solche Ersuchen stellen. Von solchen Ersuchen der Landesregierung und von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch die Landesregierung Mitteilung zu machen.

(4) Eine Sonderprüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und der Gemeindeverbände sowie der Stiftungen, Fonds, Anstalten sowie Unternehmungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit h und i solcher Gemeinden oder von Gemeindeverbänden ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn die Landesregierung in Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften darum ersucht. Dabei gilt der Landesrechnungshof als eine Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden usw und nicht als Organ des Landtages gemäß § 1 Abs 2. Von solchen Ersuchen sowie von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch die Landesregierung Mitteilung zu machen.

(5) Eine Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände und der Kurfonds sowie der Geschäftsführung der gemeinnützigen Bauvereinigungen ist vom Landesrechnungshof ausschließlich auf Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. Bei Durchführung solcher Ersuchen gilt der Landesrechnungshof als eine Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung bzw Geschäftsführung der genannten Rechtsträger (einschließlich ihrer Unternehmungen und Einrichtungen) für die Ausübung der Aufsicht nach den im § 6 Abs 1 lit l und m verwiesenen Bestimmungen und nicht als Organ des Landtages gemäß § 1 Abs 2. Von solchen Ersuchen sowie von deren allfälligen Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtages durch den Auftraggeber Mitteilung zu machen.

§ 9 Sbg. LRG 1993 § 9


(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Dem Landesrechnungshof sind von allen Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie den Organen der seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen

a)

jederzeit die verlangten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere jederzeit der Zugriff (Einblick, Kopieren, Ausdruck) zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren;

b)

verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen; und

c)

die Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und der Wirtschaftspläne sogleich nach Beschlußfassung bzw. Erstellung vorzulegen.

(3) Für Unternehmungen und sonstige Einrichtungen nach § 6 Abs 1 lit d sowie Empfänger von finanziellen Förderungen und Subventionen nach § 6 Abs 1 lit f gilt Abs 2 nach Maßgabe des § 6 Abs 3; für Prüfungen nach § 6 Abs 1 lit k, l und m findet Abs 2 lit a und b Anwendung.

(4) Der Landesrechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Als solche kommen auch Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Soweit es in Betracht kommt, finden auf das Verfahren des Landesrechnungshofes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2011, und das Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, Anwendung.

§ 10 Sbg. LRG 1993 § 10


(1) Spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Landesrechnungshof dem Landtag einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben im vorangegangenen Jahr, insbesondere über alle durchgeführten Prüfungen, vorzulegen (Tätigkeitsbericht). Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im einzelnen ist nicht Gegenstand des Tätigkeitsberichtes. Der Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(1a) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag so rechtzeitig einen Bericht zum jeweiligen Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen, dass dieser im mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss des Landtages gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss behandelt werden kann. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen. Solche Berichte können dem mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss des Landtages unmittelbar zugeleitet werden; sie sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über die Ergebnisse der laufenden Prüfungstätigkeiten gemäß § 6 Abs 1 lit a bis j hat der Landesrechnungshof dem Landtag nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten (Einzelberichte). Solche Berichte sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung und dem überprüften Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen. Berichte über Prüfungen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j sind dem Bürgermeister der Gemeinde auch zu übermitteln, wenn die Gemeinde nicht der überprüfte Rechtsträger war. Der Bürgermeister hat den Bericht unverzüglich jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.

(3) Über die Ergebnisse einer Sonderprüfung gemäß § 8 Abs 2 bis 4 hat der Landesrechnungshof dem Organ, das die Sonderprüfung verlangt hat, nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten (Sonderberichte). Solche Berichte sind zugleich dem Landtag bzw der Landesregierung, auch wenn das Verlangen nicht von ihm bzw ihr gestellt worden ist, und dem überprüften Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen. Abs 2 vorletzter und letzter Satz ist auf solche Berichte anzuwenden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfungstätigkeit gemäß § 8 Abs 5 ist ausschließlich der Landesregierung Bericht zu erstatten. Solche Berichte sind von der Landesregierung je nach überprüftem Rechtsträger dem Obmann des Tourismusverbandes, dem Vorsitzenden der Kurkommission oder einem vertretungsbefugten Organ der gemeinnützigen Bauvereinigung sowie dem Landtag mitzuteilen.

(5) Der Direktor des Landesrechnungshofes kann dem Landtag Zwischenberichte über die laufende Tätigkeit des Landesrechnungshofes geben.

(6) Vor jeder Berichterstattung gemäß Abs 2 bis 4 ist der Träger der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung Gegenstand der Überprüfung war, zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung zum Ergebnis der Prüfung längstens innerhalb von sechs Wochen oder bei Prüfung des Rechnungsabschlusses des Landes längstens innerhalb von zwei Wochen aufzufordern. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in der zu begründen ist, warum diese Mängel bisher nicht behoben worden sind. Die abgegebenen Gegenäußerungen sind dem zu erstattenden Bericht anzuschließen.

(7) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind schriftlich abzufassen. Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen.

(8) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind in den Sachverhalten und Bewertungen umfassend, genau, objektiv und unparteiisch abzufassen. Die Darstellung des Sachverhaltes ist von den Bewertungen zu trennen. Auf Gegenäußerungen der geprüften Stellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind zu begründen. Sind erhebliche Rechtsfragen strittig, sind die unterschiedlichen Auffassungen dem Inhalt nach darzulegen. Der Landesrechnungshof hat in seinen Berichten auch auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Wenn dies für die Bewertung von besonderer Bedeutung ist, sind nach Tunlichkeit die für das Verständnis der kritisierten Vorgänge maßgeblichen Rahmenbedingungen und Begleitumstände ergänzend darzustellen.

(9) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind unverzüglich nach Zuleitung an den Landtag vollständig zu veröffentlichen, ebenso die gemäß Abs 6 abgegebenen Gegenäußerungen.

(10) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Berichte des Landesrechnungshofes sowie an allen Sitzungen des mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschusses teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Berichte des Landesrechnungshofes gehört zu werden.

(11) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge, hat die Landesregierung dem Landtag längstens zwölf Monate nach Behandlung des Berichtes im Landtag über die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen und Verbesserungsvorschlägen nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

§ 11 Sbg. LRG 1993


4. Abschnitt

 

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 11

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 26/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/1987 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung)

Die Aufhebung steht hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 und 5, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 im Verfassungsrang.

(3) Die erste Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes gemäß § 3 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß dieser mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Bediensteten, die dem nach dem im Abs. 2 genannten Gesetz eingerichteten Landesrechnungshof zugeteilt sind, gelten als auf Grund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesrechnungshof auf Grund des im Abs. 2 genannten Gesetzes anhängigen Prüfungen sind solche im Sinne dieses Gesetzes und nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 12 Sbg. LRG 1993


(1) Die durch das Gesetz LGBl Nr 24/1994 vorgenommenen Änderungen treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs 5 und § 5 mit 1. Juli 1993;

2.

§ 3 Abs 6 mit 1. April 1994.

(2) § 3 Abs 5 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Direktors des Landesrechnungshofes, der diese Funktion zum 1. Juli 1998 ausübt, und auf die Versorgungsbezüge nach diesem sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 3 Abs 5 dritter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 5/1998 die für Mitglieder des Landtages im

5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dabei gilt hinsichtlich der einmaligen Entschädigung anstelle des Endes der 11. Gesetzgebungsperiode das Ende der laufenden Amtsperiode gemäß § 3 Abs 4 dieses Gesetzes und sind Zeiten, die als Mitglied des Landtages zurückgelegt worden und durch Pensionsbeiträge abgedeckt sind, bei der Bemessung der einmaligen Entschädigung und der Ruhe- und Versorgungsbezüge anzurechnen.

(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die §§ 4 Abs 2 und 3 und 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 4 Abs 2 und 6 Abs 4 im Verfassungsrang.

(6) Die §§ 3 Abs 7, 8 Abs 4, 10 Abs 4 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 10 Abs 11 in der neuen Fassung findet nur in Bezug auf Berichte des Landesrechnungshofes Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt erstattet worden sind.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 6 Abs 1 lit c in der neuen Fassung findet bei Unternehmungen, die in diesem Zeitpunkt bereits bestehen und an welchen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit weniger als 50 %, aber mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, nur in Bezug auf die ab dem 1. Jänner 2008 beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die zuständigen Gesellschaftsorgane solcher Unternehmungen können jedoch beschließen, dass sich die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes auch auf vor diesem Zeitpunkt beginnende Geschäftsjahre erstreckt.

(8) Die §§ 6 Abs 1, 3 und 4, 7 Abs 4 und 5, 8 Abs 3 bis 5, 9 Abs 2, 3 und 5 sowie 10 Abs 1a bis 4, 6, 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 1 und 4 und 8 Abs 3 im Verfassungsrang.

(9) Die §§ 6 Abs 1, 8 Abs 3, 4 und 5, 9 Abs 2 und 3 sowie 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 1 und 8 Abs 3 im Verfassungsrang.

(10) Auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2012 ist § 10 Abs 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass als spätester Zeitpunkt für die Zurverfügungstellung des vorläufigen Rechnungsabschlusses der 1. August 2013 gilt.

(11) Auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2018 ist § 10 Abs 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass als spätester Zeitpunkt für die Zurverfügungstellung des vorläufigen Rechnungsabschlusses der 1. Juni 2019 gilt. Dies ist hinsichtlich des Rechnungsabschlusses 2018 auch der gemäß § 37 letzter Satz ALHG maßgebliche Zeitpunkt.

§ 13 Sbg. LRG 1993


(1) Die Aufhebung des § 4 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 12 Abs 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2019 tritt mit 1. April 2019 in Kraft.

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 (Sbg. LRG 1993) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 1992 über die Einrichtung eines Landesrechnungshofes (Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993)
StF: LGBl Nr 35/1993 (Blg LT 10. GP: IA 191, 4. Sess; AB 219, 5. Sess)

Änderung

LGBl Nr 24/1994 (Blg LT 10. GP: RV 44, AB 137, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 47/1995 (DFB)

LGBl Nr 63/1995 (DFB)

LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 37/2004 (Blg LT 12. GP: RV 418, AB 475, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 66/2007 (Blg LT 13. GP: RV 551, AB 598, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 29/2012 (Blg LT 14. GP: RV 255, AB 293, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 85/2012 (Blg LT 14. GP: RV 17, AB 100, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 29/2013 (Blg LT 14. GP: RV 363, AB 390, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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