§ 2 Sbg. LRG 1993

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Organisation des Landesrechnungshofes

 

§ 2

 

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor des Landesrechnungshofes und den für eine wirksame Aufgabenbesorgung erforderlichen Prüfern und weiteren Bediensteten.

(2) Die räumlichen Erfordernisse sind dem Landesrechnungshof entsprechend der sonstigen sachlichen Ausstattung und entsprechend dem Personalstand, die sachlichen Erfordernisse im Rahmen der im Landesvoranschlag für den Landesrechnungshof vorgesehenen Ansätze von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat dem Landtag bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben und eine Übersicht über die diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren zu geben. Diese sind in dem mit den Angelegenheiten der Finanzkontrolle betrauten Ausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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