1. Abschnitt
Landesrechnungshof
(1) Für die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gebarungsprüfung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger ist der Salzburger Landesrechnungshof eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, ein Organ des Landtages und bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Salzburger Landtages. Er wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. LRG 1993