4. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 26/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/1987 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung)
Die Aufhebung steht hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 und 5, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 im Verfassungsrang.
(3) Die erste Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes gemäß § 3 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß dieser mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Bediensteten, die dem nach dem im Abs. 2 genannten Gesetz eingerichteten Landesrechnungshof zugeteilt sind, gelten als auf Grund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesrechnungshof auf Grund des im Abs. 2 genannten Gesetzes anhängigen Prüfungen sind solche im Sinne dieses Gesetzes und nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen.
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