§ 11 Sbg. LRG 1993

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

4. Abschnitt

 

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 11

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 26/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/1987 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung)

Die Aufhebung steht hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 und 5, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 im Verfassungsrang.

(3) Die erste Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes gemäß § 3 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß dieser mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Bediensteten, die dem nach dem im Abs. 2 genannten Gesetz eingerichteten Landesrechnungshof zugeteilt sind, gelten als auf Grund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesrechnungshof auf Grund des im Abs. 2 genannten Gesetzes anhängigen Prüfungen sind solche im Sinne dieses Gesetzes und nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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