(1) Spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Landesrechnungshof dem Landtag einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben im vorangegangenen Jahr, insbesondere über alle durchgeführten Prüfungen, vorzulegen (Tätigkeitsbericht). Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im einzelnen ist nicht Gegenstand des Tätigkeitsberichtes. Der Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(1a) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag so rechtzeitig einen Bericht zum jeweiligen Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen, dass dieser im mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss des Landtages gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss behandelt werden kann. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen. Solche Berichte können dem mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss des Landtages unmittelbar zugeleitet werden; sie sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Über die Ergebnisse der laufenden Prüfungstätigkeiten gemäß § 6 Abs 1 lit a bis j hat der Landesrechnungshof dem Landtag nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten (Einzelberichte). Solche Berichte sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung und dem überprüften Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen. Berichte über Prüfungen gemäß § 6 Abs 1 lit g bis j sind dem Bürgermeister der Gemeinde auch zu übermitteln, wenn die Gemeinde nicht der überprüfte Rechtsträger war. Der Bürgermeister hat den Bericht unverzüglich jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.
(3) Über die Ergebnisse einer Sonderprüfung gemäß § 8 Abs 2 bis 4 hat der Landesrechnungshof dem Organ, das die Sonderprüfung verlangt hat, nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten (Sonderberichte). Solche Berichte sind zugleich dem Landtag bzw der Landesregierung, auch wenn das Verlangen nicht von ihm bzw ihr gestellt worden ist, und dem überprüften Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen. Abs 2 vorletzter und letzter Satz ist auf solche Berichte anzuwenden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfungstätigkeit gemäß § 8 Abs 5 ist ausschließlich der Landesregierung Bericht zu erstatten. Solche Berichte sind von der Landesregierung je nach überprüftem Rechtsträger dem Obmann des Tourismusverbandes, dem Vorsitzenden der Kurkommission oder einem vertretungsbefugten Organ der gemeinnützigen Bauvereinigung sowie dem Landtag mitzuteilen.
(5) Der Direktor des Landesrechnungshofes kann dem Landtag Zwischenberichte über die laufende Tätigkeit des Landesrechnungshofes geben.
(6) Vor jeder Berichterstattung gemäß Abs 2 bis 4 ist der Träger der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung Gegenstand der Überprüfung war, zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung zum Ergebnis der Prüfung längstens innerhalb von sechs Wochen oder bei Prüfung des Rechnungsabschlusses des Landes längstens innerhalb von zwei Wochen aufzufordern. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in der zu begründen ist, warum diese Mängel bisher nicht behoben worden sind. Die abgegebenen Gegenäußerungen sind dem zu erstattenden Bericht anzuschließen.
(7) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind schriftlich abzufassen. Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen.
(8) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind in den Sachverhalten und Bewertungen umfassend, genau, objektiv und unparteiisch abzufassen. Die Darstellung des Sachverhaltes ist von den Bewertungen zu trennen. Auf Gegenäußerungen der geprüften Stellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind zu begründen. Sind erhebliche Rechtsfragen strittig, sind die unterschiedlichen Auffassungen dem Inhalt nach darzulegen. Der Landesrechnungshof hat in seinen Berichten auch auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Wenn dies für die Bewertung von besonderer Bedeutung ist, sind nach Tunlichkeit die für das Verständnis der kritisierten Vorgänge maßgeblichen Rahmenbedingungen und Begleitumstände ergänzend darzustellen.
(9) Die Berichte des Landesrechnungshofes sind unverzüglich nach Zuleitung an den Landtag vollständig zu veröffentlichen, ebenso die gemäß Abs 6 abgegebenen Gegenäußerungen.
(10) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Berichte des Landesrechnungshofes sowie an allen Sitzungen des mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschusses teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Berichte des Landesrechnungshofes gehört zu werden.
(11) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge, hat die Landesregierung dem Landtag längstens zwölf Monate nach Behandlung des Berichtes im Landtag über die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen und Verbesserungsvorschlägen nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
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