Durch das Dienstverhältnis als Sprengelarzt wird die Berechtigung zur freien Ausübung des ärztlichen Berufes insoweit nicht berührt, als die ordnungsgemäße Versehung der dem Sprengelarzt zukommenden Obliegenheiten sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Sbg. GSG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. GSG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Sbg. GSG 1967