I. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg.
Besondere Vorschriften für die Anstellung
(1) Eine freie Sprengelarztstelle ist von der Gemeinde unverzüglich in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens vier Wochen zur Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinde hat den Dienstantritt des Sprengelarztes der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.(2a) Steigerungsbeträge gebühren
Privatpraxis
Durch das Dienstverhältnis als Sprengelarzt wird die Berechtigung zur freien Ausübung des ärztlichen Berufes insoweit nicht berührt, als die ordnungsgemäße Versehung der dem Sprengelarzt zukommenden Obliegenheiten sichergestellt ist.
Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des § 3 Abs 4 entsprechenden Arzt ist von der Gemeinde als Dienstgeberin wahrzunehmen.
V. Aufsicht
(1) Der Sprengelarzt unterliegt bei Besorgung seiner Aufgaben (§ 2) der fachlichen Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt). Das dienstrechtliche Verhältnis des Sprengelarztes zur Gemeinde sowie die durch die Landesregierung auszuübende allgemeine staatliche Aufsicht über die Gemeinde werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Landesregierung hat auch über allfällige Streitigkeiten der Gemeinden zu entscheiden, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband (§ 9) oder zwischen Gemeindeverbänden ergeben.
VI. Übergangsbestimmungen und Sondevorschriften
(1) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dienstverwendung stehenden, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften bestellten Sprengelärzten hat die Gemeinde den Abschluß eines Dienstvertrages gemäß § 3 ehestmöglich anzubieten.
(2) Bis zum Vertragsabschluß sind Vorschüsse auf das Monatsentgelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Ist der Dienstvertrag nach § 3 abgeschlossen, so gilt das Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ohne Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen als mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem das unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis als Sprengelarzt begründet wurde. In diesem Falle sind ein Sprengelarzt, der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Wartezeit auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung nicht erfüllt, sowie seine Hinterbliebenen in Ansehung der Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses einschließlich des Todesfallbeitrages so zu behandeln, als wären die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben.
(4) Erklärt sich der Sprengelarzt mit dem ihm angebotenen Dienstvertragsabschluß nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt sein bisheriges Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Sprengelarzt alle aus dem bisherigen Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen. Ihm gebührt jedoch eine Abfertigung, für deren Bemessung § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gilt, daß als Monatsbezug der für den Monat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührende Gehalt (§ 13 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der geltenden Fassung) anzusehen ist. Auf die Flüssigmachung der Abfertigung und die Tragung des Aufwandes hiefür sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950 anzuwenden.
(5) Bei Neubemessung des Monatsentgeltes (§ 5) ist so vorzugehen, als ob die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriken zurückgelegte Dienstzeit als Sprengelarzt, frühestens vom 1. Jänner 1953 an gerechnet, schon unter der Geltung dieses Gesetzes zurückgelegt worden wäre.
(6) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach den bisherigen Bestimmungen zuerkannt worden sind, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes (§ 8) weiter zu gewähren.
(7) Die Beiträge der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 7 und 9 zu den Ruhe- und Versorgungsgenußleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Lande zu erbringen sind, haben auch weiterhin jene Gemeinden zu tragen, die bisher hiezu verpflichtet waren. Hiefür gilt § 9 Abs. 9 sinngemäß.
(8) Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 4 kann der Sprengelarzt des Gesundheitssprengels St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, seinen ärztlichen Berufssitz in der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau haben.
(9) Abweichend von der Bestimmung des § 9 können im Gesundheitssprengel Oberndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zwei Sprengelärzte bestellt sein. Dies gilt so lange, bis das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis eines dieser Sprengelärzte endet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1980.
§ 3 Abs 5a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011. |
VII. Wirksamkeitsbeginn; Außerkraftsetzung älterer
Rechtsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig tritt, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, das Gemeindesanitätsgesetz 1950, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 52/1953 und Nr. 19/1962, samt den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 4) kann mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(Bezeichnung des Gemeindeverbandes, verbandsangehörige Gemeinden, Sitz des Gemeindeverbandes)
(Anm. Anlage ist nicht darstellbar.)
Gesetz vom 15. Dezember 1966 über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg (Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967)
StF: LGBl Nr 11/1967
Änderung
LGBl Nr 29/1967 (DFB)
LGBl Nr 67/1967 (DFB)
LGBl Nr 76/1967
LGBl Nr 67/1969
LGBl Nr 57/1977
LGBl Nr 70/1978
LGBl Nr 38/1991
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 76/2001 (Blg LT 12. GP: RV 590, AB 664, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 46/2005 (Blg LT 13. GP: RV 371, AB 464, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 31/2010 (Blg LT 14. GP: RV 331, AB 365, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)