VII. Wirksamkeitsbeginn; Außerkraftsetzung älterer
Rechtsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig tritt, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, das Gemeindesanitätsgesetz 1950, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 52/1953 und Nr. 19/1962, samt den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 4) kann mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
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