Besondere Vorschriften für die Anstellung
(1) Eine freie Sprengelarztstelle ist von der Gemeinde unverzüglich in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens vier Wochen zur Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinde hat den Dienstantritt des Sprengelarztes der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
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