VI. Übergangsbestimmungen und Sondevorschriften
(1) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dienstverwendung stehenden, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften bestellten Sprengelärzten hat die Gemeinde den Abschluß eines Dienstvertrages gemäß § 3 ehestmöglich anzubieten.
(2) Bis zum Vertragsabschluß sind Vorschüsse auf das Monatsentgelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Ist der Dienstvertrag nach § 3 abgeschlossen, so gilt das Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ohne Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen als mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem das unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis als Sprengelarzt begründet wurde. In diesem Falle sind ein Sprengelarzt, der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Wartezeit auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung nicht erfüllt, sowie seine Hinterbliebenen in Ansehung der Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses einschließlich des Todesfallbeitrages so zu behandeln, als wären die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben.
(4) Erklärt sich der Sprengelarzt mit dem ihm angebotenen Dienstvertragsabschluß nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt sein bisheriges Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Sprengelarzt alle aus dem bisherigen Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen. Ihm gebührt jedoch eine Abfertigung, für deren Bemessung § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gilt, daß als Monatsbezug der für den Monat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührende Gehalt (§ 13 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der geltenden Fassung) anzusehen ist. Auf die Flüssigmachung der Abfertigung und die Tragung des Aufwandes hiefür sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950 anzuwenden.
(5) Bei Neubemessung des Monatsentgeltes (§ 5) ist so vorzugehen, als ob die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriken zurückgelegte Dienstzeit als Sprengelarzt, frühestens vom 1. Jänner 1953 an gerechnet, schon unter der Geltung dieses Gesetzes zurückgelegt worden wäre.
(6) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach den bisherigen Bestimmungen zuerkannt worden sind, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes (§ 8) weiter zu gewähren.
(7) Die Beiträge der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 7 und 9 zu den Ruhe- und Versorgungsgenußleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Lande zu erbringen sind, haben auch weiterhin jene Gemeinden zu tragen, die bisher hiezu verpflichtet waren. Hiefür gilt § 9 Abs. 9 sinngemäß.
(8) Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 4 kann der Sprengelarzt des Gesundheitssprengels St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, seinen ärztlichen Berufssitz in der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau haben.
(9) Abweichend von der Bestimmung des § 9 können im Gesundheitssprengel Oberndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zwei Sprengelärzte bestellt sein. Dies gilt so lange, bis das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis eines dieser Sprengelärzte endet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1980.
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