V. Aufsicht
(1) Der Sprengelarzt unterliegt bei Besorgung seiner Aufgaben (§ 2) der fachlichen Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt). Das dienstrechtliche Verhältnis des Sprengelarztes zur Gemeinde sowie die durch die Landesregierung auszuübende allgemeine staatliche Aufsicht über die Gemeinde werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Landesregierung hat auch über allfällige Streitigkeiten der Gemeinden zu entscheiden, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband (§ 9) oder zwischen Gemeindeverbänden ergeben.
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