§ 9a Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand

 

§ 9a

 

Die Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:

1.

Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen;

2.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f).

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a Sbg. GBG 1968


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a Sbg. GBG 1968 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a Sbg. GBG 1968


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a Sbg. GBG 1968


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a Sbg. GBG 1968 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG 1968 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. GBG 1968
§ 9b Sbg. GBG 1968