Krankenversicherung
(1) Soweit die Gemeindebeamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, können die Gemeinden durch eigene dienstherrliche Krankenfürsorgeeinrichtungen die Leistungen sicherstellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.
(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.
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