Dienstpostenplan
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Verwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des Dienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des Dienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.
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