Übertritt in den Ruhestand
§ 9b
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vorgesetzten des Beamten dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
0 Kommentare zu § 9b Sbg. GBG 1968