§ 7 Sbg. GBG 1968 § 7

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, im gleichen Grade Verschwägerte sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt.

(2) In besonders gelagerten Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 1 genehmigen.

(3) Wird das im Abs 1 bezeichnete Hindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung innerhalb des Dienstbereiches ohne Beeinträchtigung der Bezüge abzuhelfen.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. GBG 1968


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. GBG 1968 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. GBG 1968


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. GBG 1968


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. GBG 1968 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG 1968 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. GBG 1968
§ 8 Sbg. GBG 1968