(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar
an die Stelle | die Zuständigkeit | ||||||||||||||||||||||
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| der Gemeindevorstehung, soweit nicht in den | ||||||||||||||||||||||
| §§ 46 und 47 der Salzburger Gemeinde- ordnung 1994 (GdO 1994) eine Zuständigkeit der | ||||||||||||||||||||||
| Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; die Maßnahmen gemäß Z 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; | ||||||||||||||||||||||
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| der Gemeindevorstehung, soweit nicht in den §§ 46 und 47 GdO 1994 eine Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; | ||||||||||||||||||||||
| der Landesregierung als Genehmigungsbehörde. | ||||||||||||||||||||||
(3) Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:
1. | die §§ 13a bis 15c sind nicht anzuwenden; anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs. 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung. | |||||||||
1a. | Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind. | |||||||||
1b. | Abweichend von § 48f Abs. 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs. 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem | |||||||||
a) | Beamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen; | |||||||||
b) | Beamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB Beisitzer von Wahlbehörden sind. | |||||||||
1c. | Abweichend von § 48f Abs. 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs. 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. | |||||||||
1d. | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 7/2000) | |||||||||
2. | Gemeindebeamten ab der Dienstklasse V und Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen. | |||||||||
3. | § 66 Abs 3 BDG 1979 ist nicht anzuwenden. | |||||||||
3a. | Auf den Verfall des Erholungsurlaubes findet an Stelle von § 69 der § 43 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 Anwendung. | |||||||||
3b. | § 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung. | |||||||||
4. | Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 31 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987. | |||||||||
4a. | Die im § 87 vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (§§ 87 Abs. 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß § 87 Abs. 3 oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat. | |||||||||
5. | Anstelle der Anlage 1 zum BDG 1979 findet auf Gemeindebeamte die Anlage zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. |
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