§ 9a Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand

§ 9a

(EntfallenDie Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Grund von LGBl NR 23/2001)Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:

1.

Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen;

2.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f).

Stand vor dem 01.04.2001

In Kraft vom 01.04.2001 bis 01.04.2001

Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand

§ 9a

(EntfallenDie Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Grund von LGBl NR 23/2001)Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:

1.

Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen;

2.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f).

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