Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder
die Versetzung in den Ruhestand
(EntfallenDie Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Grund von LGBl NR 23/2001)Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:
1. | Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen; | |||||||||
2. | Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f). |
Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder
die Versetzung in den Ruhestand
(EntfallenDie Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Grund von LGBl NR 23/2001)Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:
1. | Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen; | |||||||||
2. | Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f). |