§ 71 Sbg. GBG 1968 § 71

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:

1.

die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe gemäß § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und § 32 Abs. 6;

2.

die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 31 Abs. 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;

3.

der Verzicht auf das Hereinbringen rückforderbarer Leistungen gemäß § 42 Abs. 5;

4.

die Zahlung von Belohnungen (§ 53), soweit diese für einen Beamten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 überschreiten;

(2) Die Handhabung folgender Maßnahmen kannGemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der GemeindevertretungNebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch allgemeineRichtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien geregeltbedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden:, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.

1.

die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 22 Abs. 2 oder 4;

2.

die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 45 Abs. 2 außer in den Fällen, in denen der Beamte eine solche pauschalierte Nebengebühr bereits in dem unmittelbar dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis bezogen hat und sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert haben;

3.

die Festsetzung der Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan gemäß § 48 Abs. 2;

4.

die Bemessung der Journaldienstzulage gemäß § 50 Abs. 2;

5.

die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 51 Abs. 3;

6.

die Bemessung der Mehrleistungszulage gemäß § 52 Abs. 2;

7.

die Bemessung der Erschwerniszulage gemäß § 54 Abs. 2;

8.

die Bemessung der Gefahrenzulage gemäß § 55 Abs. 1;

9.

die Bemessung der Fehlgeldentschädigung gemäß § 57 Abs. 2;

10.

die Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezugs des Beamten übersteigt oder der in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll (§ 61 Abs. 3);

11.

die Reduzierung der Grundvergütung gemäß § 63 Abs. 3 zweiter Satz;

12.

die Bemessung der Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 66 Abs. 1.

Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Bestehen solche Richtlinien, bedürfen nur jene Maßnahmen der vorherigen Genehmigung der Landesregierung, die nicht mit den Richtlinien übereinstimmen. Bestehen keine Richtlinien, bedarf jede Maßnahme gemäß Z 1 bis 12 der vorherigen Genehmigung.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie

1.

gesetzwidrig wäre oder

2.

die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:

1.

die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe gemäß § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und § 32 Abs. 6;

2.

die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 31 Abs. 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;

3.

der Verzicht auf das Hereinbringen rückforderbarer Leistungen gemäß § 42 Abs. 5;

4.

die Zahlung von Belohnungen (§ 53), soweit diese für einen Beamten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 überschreiten;

(2) Die Handhabung folgender Maßnahmen kannGemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der GemeindevertretungNebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch allgemeineRichtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien geregeltbedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden:, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.

1.

die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 22 Abs. 2 oder 4;

2.

die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 45 Abs. 2 außer in den Fällen, in denen der Beamte eine solche pauschalierte Nebengebühr bereits in dem unmittelbar dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis bezogen hat und sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert haben;

3.

die Festsetzung der Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan gemäß § 48 Abs. 2;

4.

die Bemessung der Journaldienstzulage gemäß § 50 Abs. 2;

5.

die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 51 Abs. 3;

6.

die Bemessung der Mehrleistungszulage gemäß § 52 Abs. 2;

7.

die Bemessung der Erschwerniszulage gemäß § 54 Abs. 2;

8.

die Bemessung der Gefahrenzulage gemäß § 55 Abs. 1;

9.

die Bemessung der Fehlgeldentschädigung gemäß § 57 Abs. 2;

10.

die Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezugs des Beamten übersteigt oder der in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll (§ 61 Abs. 3);

11.

die Reduzierung der Grundvergütung gemäß § 63 Abs. 3 zweiter Satz;

12.

die Bemessung der Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 66 Abs. 1.

Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Bestehen solche Richtlinien, bedürfen nur jene Maßnahmen der vorherigen Genehmigung der Landesregierung, die nicht mit den Richtlinien übereinstimmen. Bestehen keine Richtlinien, bedarf jede Maßnahme gemäß Z 1 bis 12 der vorherigen Genehmigung.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie

1.

gesetzwidrig wäre oder

2.

die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

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