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SchlußbestimmungenDienstzulage
(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.
1. | Die Dienstzulage beträgt: | |||||||||
a) | im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S | |||||||||
b) | im definitiven Dienstverhältnis: | |||||||||
in der Verwendungsgruppe W 3: |
ab einer Dienstzeit in
(vollen) Jahre Schilling
- 527
10 682
16 960
22 1.216
30 1.448
in der Verwendungsgruppe W 2:
in der in der
Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2
Schilling Schilling
in der Grundstufe 682 1.216
in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072
in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622
in der Dienststufe 2 2.622 3.238
in der Dienststufe 3 3.861 4.620
2. Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.besondere Dienstzulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 1.162
W 3 1.103
(2) § 68 Abs. 3 Die Dienstzeit, nach der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,sich in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlichVerwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Bestimmungen desVerwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:
1. | Zeiten als zeitverpflichteter Soldat; | |||||||||
2. | Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter; | |||||||||
3. | Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes. |
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den § 3 Abs. 1§§ 25 , desbis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 5 Abs. 3§ 261 Abs 2 BDG 1979, des erfüllt haben.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:
1. | im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit. |
(6) Die § 7 Abs. 2 §§ 29 und des § 9 Abs. 330 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.
SchlußbestimmungenDienstzulage
(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.
1. | Die Dienstzulage beträgt: | |||||||||
a) | im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S | |||||||||
b) | im definitiven Dienstverhältnis: | |||||||||
in der Verwendungsgruppe W 3: |
ab einer Dienstzeit in
(vollen) Jahre Schilling
- 527
10 682
16 960
22 1.216
30 1.448
in der Verwendungsgruppe W 2:
in der in der
Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2
Schilling Schilling
in der Grundstufe 682 1.216
in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072
in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622
in der Dienststufe 2 2.622 3.238
in der Dienststufe 3 3.861 4.620
2. Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.besondere Dienstzulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 1.162
W 3 1.103
(2) § 68 Abs. 3 Die Dienstzeit, nach der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,sich in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlichVerwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Bestimmungen desVerwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:
1. | Zeiten als zeitverpflichteter Soldat; | |||||||||
2. | Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter; | |||||||||
3. | Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes. |
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den § 3 Abs. 1§§ 25 , desbis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 5 Abs. 3§ 261 Abs 2 BDG 1979, des erfüllt haben.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:
1. | im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit. |
(6) Die § 7 Abs. 2 §§ 29 und des § 9 Abs. 330 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.