§ 16 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

2. Abschnitt

 

Bestimmungen über den Monatsbezug

 

1. Unterabschnitt

 

Bezüge und Pensionsbeitrag

 

Bestandteile des Monatsbezugs

 

§ 16

 

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.

 

(2) Der Monatsbezug besteht:

1.

aus dem Gehalt und

2.

aus allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

 

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

 

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.

 

(5) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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