§ 2 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:

1.

Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen;

2.

Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.01.2018
Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:

1.

Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen;

2.

Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.

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