(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:
1. | durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde, | |||||||||
2. | durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
3. | durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder | |||||||||
4. | durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe. |
(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn
1. | die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und | |||||||||
2. | im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt. |
(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder auf Anregung des Grundeigentümers.
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