§ 39a S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn

1.

die Flächen in einem Siedlungsschwerpunkt liegen und

2.

im Fall der Bauland-Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 6 unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.

(2) Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Abs 1 sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 3. Abschnitts, 4. oder 5. Unterabschnitts des S.WFG 2015) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn

1.

die Geschoßfläche der förderbaren Bauten die Gesamtverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen um mehr als das Doppelte übersteigt und

2.

die erforderlichen Pflichtstellplätze mindestens zur Hälfte in einer Tiefgarage errichtet werden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39a S-ROG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a S-ROG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39a S-ROG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39a S-ROG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39a S-ROG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-ROG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 S-ROG 2009
§ 39b S-ROG 2009