(1) Zur Sicherung eines zweckmäßigen Standortes können Vorbehaltsflächen für die Errichtung und Erweiterung folgender Gemeindeeinrichtungen gekennzeichnet werden:
1. | Schulen, Kindergärten; | |||||||||
2. | kulturelle Einrichtungen; | |||||||||
3. | Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime; | |||||||||
4. | Erholungsgebiete, Sportanlagen, Spielplätze; | |||||||||
5. | Bestattungsanlagen. |
(2) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 setzt jedenfalls voraus, dass
1. | die Gemeinde nicht selbst über geeignete Grundstücke verfügt und | |||||||||
2. | eine der Nutzung entsprechende Widmung vorliegt. | |||||||||
Nach Löschung des Vorbehalts (Abs. 5) dürfen dieselben Grundstücke erst nach Ablauf von fünf vorbehaltsfreien Jahren neuerlich als Vorbehaltsfläche gekennzeichnet werden. |
(3) Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 sind nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme entweder unmittelbar der Verwirklichung des Vorbehaltszwecks dient oder nicht wesentlich wertsteigernd ist und mit dem Vorbehaltszweck vereinbar ist. Die Bewilligung kann zusammen mit einer nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung der Gemeinde erteilt werden. Nicht bewilligte Veränderungen sind bei der Ermittlung des Wertes der Vorbehaltsflächen in Verfahren nach Abs. 4 und § 49 sowie nach landesgesetzlich geregelten Enteignungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Eigentümer von Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 können nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtswirksamkeit der Kennzeichnung bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke durch die Gemeinde beantragen. Das Einlösungsverfahren ist durchzuführen, wenn binnen Jahresfrist ab Einlangen des Antrages keine einvernehmliche Regelung zustande kommt und der Vorbehalt nicht gelöscht wird. Zur Ermittlung des Wertes der Vorbehaltsflächen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet durch dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn
1. | der Vorbehaltsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsfläche weggefallen ist oder | |||||||||
2. | seit der Kennzeichnung des Vorbehalts fünf Jahre verstrichen sind und weder ein Einlösungsverfahren anhängig noch vor Ablauf dieser Frist eine Kennzeichnung der Verlängerung des Vorbehalts erfolgt ist. | |||||||||
Ein Vorbehalt kann einmal um längstens drei Jahre verlängert werden. |
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