(1) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:
1. | Flächen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, wie | |||||||||
a) | Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 und gesondert Bannwälder, | |||||||||
b) | Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete, | |||||||||
c) | unter Denkmal- oder Ortsbildschutz stehende Bauten und Gebiete, | |||||||||
d) | wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete, | |||||||||
e) | Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke, | |||||||||
f) | Bergbaugebiete udgl nach dem Mineralrohstoffgesetz, | |||||||||
g) | Schutzzonen für Straßen und Straßenplanungsgebiete, | |||||||||
h) | Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen, | |||||||||
i) | Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Sicherheitszonen bei Flugplätzen, | |||||||||
j) | Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen, | |||||||||
k) | militärische Sperrgebiete, | |||||||||
l) | Gefährdungsbereiche nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften; | |||||||||
2. | Gefahrenzonen und Funktionsbereiche der forstlichen Raumplanung und der Wasserwirtschaft; | |||||||||
3. | Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
4. | für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen; | |||||||||
5. | Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes. |
(2) Im Flächenwidmungsplan können kenntlich gemacht werden:
1. | bestehende oder durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen; | |||||||||
2. | Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung; | |||||||||
3. | der Gemeinde archäologisch, ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen besonders wichtig erscheinende Flächen; | |||||||||
4. | Flächen mit Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. |
(3) Kenntlichmachungen können auch außerhalb der Aufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans geändert werden. Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung mitzuteilen.
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