§ 38 S-ROG 2009 § 38

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1.

Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2.

Einzelhandelsnutzungen,

3.

Betriebe, die auch in der Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

4.

Tankstellen und Betriebstankstellen (§ 30 Abs 7).

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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