§ 40 S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Grünland können kleinräumige Grundflächen im Bereich von mindestens drei nicht landwirtschaftlichen, eine räumliche Einheit bildenden Bauten als Lücke gekennzeichnet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind Bauten in gekennzeichneten Lücken nicht zu berücksichtigen. Dabei gelten

1.

Nebenanlagen nicht als Bauten im Sinn des Abs 1 und

2.

Austraghäuser als nicht landwirtschaftliche Bauten.

(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 setzt jedenfalls voraus, dass

1.

die geplante Lückenschließung den Festlegungen in Entwicklungsprogrammen des Landes oder im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde nicht widerspricht;

2.

die geplante Lückenschließung keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht;

3.

die geplante Lückenschließung zu keiner gegenseitigen Beeinträchtigung oder Gefährdung führt;

4.

der gesamte, für die Lückenschließung maßgebliche Bereich bereits mit allen dem Stand der Technik entsprechenden Infrastruktureinrichtungen erschlossen ist.

(4) Für Flächen, die als Lücke im Grünland gekennzeichnet sind, ist die Erteilung von Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für ein Mehr-Generationen-Wohnhaus mit höchstens 375 m² Geschoßfläche oder für einen sonstigen Wohnbau mit höchstens 300 m² Geschoßfläche und dazu gehörige Nebenanlagen zulässig.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 S-ROG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 S-ROG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 S-ROG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 S-ROG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 S-ROG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-ROG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39b S-ROG 2009
§ 41 S-ROG 2009