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Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wirdLGBl Nr 87/2017
LGBl Nr 85/2020 (Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung – GeOADFB) und die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wirdStF: LGBl Nr 89/2014
ÄnderungLGBl Nr 128/2020
LGBl Nr 87/2017LGBl Nr 126/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund derdes §§ 2 Abs 5 § 3 Abs 2 und 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289BGBl Nr 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführungin der Ämter der Landesregierungen außer Wiengeltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wirdLGBl Nr 87/2017
LGBl Nr 85/2020 (Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung – GeOADFB) und die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wirdStF: LGBl Nr 89/2014
ÄnderungLGBl Nr 128/2020
LGBl Nr 87/2017LGBl Nr 126/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund derdes §§ 2 Abs 5 § 3 Abs 2 und 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289BGBl Nr 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführungin der Ämter der Landesregierungen außer Wiengeltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: