§ 1 RStDG Aufnahme in das Dienstverhältnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

1. TEIL.

Dienstrecht.

I. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1988 bis 30.12.2003

1. TEIL.

Dienstrecht.

I. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

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