§ 7 RPG

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1)Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), habenpersonellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 § 14 RStDGRStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellenoder an für Rechtspraktikantinnen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2013

(1)Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), habenpersonellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 § 14 RStDGRStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellenoder an für Rechtspraktikantinnen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

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