§ 7 RPG Übungskurse

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.
§ 7.Paragraph 7,

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen. Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsRechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.
§ 7.Paragraph 7,

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen. Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

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