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(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
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(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
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