§ 1 RLG Geltungsbereich

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
    1. 1.Ziffer einsdie bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, oderfür Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
    3. 2.Ziffer 2für Erdgasleitungen oder
    4. 3.Ziffer 3die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
      1. a)Litera avon Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
      befinden.
  3. (3)Absatz 3Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  4. (4)Absatz 4Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

Stand vor dem 01.12.2000

In Kraft vom 01.01.1976 bis 01.12.2000
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
    1. 1.Ziffer einsdie bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, oderfür Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
    3. 2.Ziffer 2für Erdgasleitungen oder
    4. 3.Ziffer 3die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
      1. a)Litera avon Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
      befinden.
  3. (3)Absatz 3Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  4. (4)Absatz 4Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

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