(1) Beschäftigte der Prüfstelle dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Erkenntnisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlichen Mitteilungspflichten. Mitteilungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 stellen keine unbefugte Offenbarung oder Verwertung dar.
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