1.Ziffer einshinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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