Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. |
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